Das Inspektorat des Sozialdepartements darf derzeit bei konkretem Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch keine Observationen mehr durchführen. Das möchten die Sozialbehörde und der Stadtrat wieder ändern. Sie beantragen dem Gemeinderat, die entsprechende Gesetzesgrundlage zu schaffen.
Seit Juli 2007 ermittelt das Inspektorat bei konkretem Verdacht auf missbräuchlichen Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe und führt dabei auch Observationen durch. Grundlage der Ermittlungstätigkeiten des Inspektorats sind verschiedene kommunale und kantonale gesetzliche Regelungen, die sich an Bundesrecht anlehnen. 2009 verankerten die Zürcher Stimmberechtigten das Inspektorat zur Missbrauchsbekämpfung in der Sozialhilfe mit einer Mehrheit von knapp 90 Prozent als dauernde Aufgabe in der Gemeindeordnung.
Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom Oktober 2016 wurde das Mittel der Observation sistiert. Das Urteil wurde im Unfallversicherungsbereich gefällt, hat aber Konsequenzen weit über diesen hinaus. Überall dort, wo staatliche Organe Observationen anordnen, braucht es eine detaillierte gesetzliche Grundlage, die sich nach dem EGMR-Urteil richtet. Handlungsbedarf besteht daher auch im Rahmen der Sozialhilfe.
Obwohl die gesetzliche Regelung der Sozialhilfe weitgehend Sache des Kantons ist, verzichtet der Regierungsrat darauf, die Observationstätigkeit des Inspektorats neu zu regeln. Damit künftig wieder Observationen durchgeführt werden können, ist daher eine gesetzliche Grundlage auf kommunaler Ebene notwendig. Der Kanton hat bestätigt, dass der Stadt Zürich die entsprechende Kompetenz zukommt.
Inhaltlich wird dabei nichts Neues eingeführt. Mit der Vorlage wird die Praxis der vergangenen zehn Jahre einzig auf die richtige formale Stufe gehoben, damit das Inspektorat das Mittel der Observation wieder einsetzen kann.