Die Landesverweisung wurde im Jahr 2018 insgesamt 1702 Mal ausgesprochen. Bei Verurteilungen wegen einer Straftat, für die der Gesetzgeber eine obligatorische Landesverweisung vorsieht, wurde diese in 71% der Fälle verhängt.
Im Jahr 2018 wurde bei 1702 Verurteilungen von Erwachsenen eine Landesverweisung ausgesprochen. Bei den meisten handelte es sich um obligatorische Landesverweisungen. Das heisst, die Person wurde aufgrund einer der in Artikel 66a Abs1 StGB aufgeführten Straftaten verurteilt, für die der Gesetzgeber zwingend eine Landesverweisung vorsieht. Die meisten zu einer Landesverweisung verurteilten ausländischen Personen sind Männer und haben keinen B- oder C-Ausweis.
Anwendungsrate der obligatorischen Landesverweisung bei 71%
Für einen Grossteil der Straftaten, die mit einer obligatorischen Landesverweisung geahndet werden sollen, kann mit den Daten der Strafurteilsstatistik berechnet werden, wie häufig die obligatorische Landesverweisung effektiv ausgesprochen wurde. Über alle berücksichtigten Straftaten hinweg war dies im Jahr 2018 in 71% der Verurteilungen der Fall. Im Vergleich zum Vorjahr stellt dies einen geringfügigen Anstieg dar. Für das Jahr 2017 lag die Anwendungsrate der obligatorischen Landesverweisung bei 69%.
Nicht berücksichtigt wurden bei dieser Berechnung die Einbruchdiebstähle und einfachen Betrüge im Bereich der Sozialleistungen oder öffentlich-rechtlichen Abgaben. Sowohl der Diebstahl als auch der einfache Betrug werden nicht differenziert genug ins Strafregister eingetragen, um den Einbruchdiebstahl oder spezifische Betrugsarten, wie in Art. 66a aufgeführt, zu identifizieren.
Keine Aussage zu Anwendung von Härtefallklausel möglich
Im Strafregister VOSTRA wird nicht erfasst, wieso von einer Verfügung der Landesverweisung abgesehen wurde. Somit können mit den Daten der Strafurteilsstatistik weiterhin keine Aussagen zur Anwendung der Härtefallklausel gemacht werden. Neben der Härtefallklausel gibt es nämlich auch andere Gründe für einen Verzicht auf die Landesverweisung wie z.B. eine entschuldbare Notwehr, ein entschuldbarer Notstand oder aber auch die Tatsache, dass die verurteilte Person aus einem Land kommt, welches Teil des Freizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union ist. Letztlich ist es auch möglich, dass es sich um eine nicht gewollte Unterlassung handelt.