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Angleichung der Überbrückungsleistungen an die Ergänzungsleistungen

Red. 22 Feb 2020 Schweiz Kommentare deaktiviert für Angleichung der Überbrückungsleistungen an die Ergänzungsleistungen

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Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) hat die Vorlage zu den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose beraten und in der Gesamtabstimmung mit 17 zu 7 Stimmen angenommen. Davor hatte die Kommission die Höhe der Leistungen den Ergänzungsleistungen (EL) angepasst, zugleich jedoch die Anspruchsvoraussetzungen flexibilisiert.

Mit den subsidiär zu den Arbeitsintegrationsmassnahmen des Bundes verstandenen Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose  will die Kommission das Abrutschen älterer Arbeitsloser in die Altersarmut verhindern und gleichzeitig möglichst Fehlanreize am Arbeitsmarkt vermeiden. Nachdem die SGK-NR an der letzten Sitzung auf die Vorlage zu den Überbrückungsleistungen (ÜL) eingetreten war, hat sie diese im Rahmen der Detailberatung in wichtigen Punkten angepasst. Sie beantragt im Wesentlichen:

  • ÜL erhalten Personen nach Vollendung des 60. Altersjahres. Anspruchsberechtigt sind neu auch Personen, die vor Vollendung des 60. Altersjahres ausgesteuert wurden (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst .a; 15 zu 10 Stimmen);
  • Der Anspruch auf ÜL soll neu nicht entstehen bzw. erlöschen, wenn zum Zeitpunkt, an dem die Altersrente frühestens vorbezogen werden kann, absehbar ist, dass bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters ein EL-Anspruch besteht (Art. 2 Abs. 1; 17 zu 8 Stimmen);
  • Die Mindestbeitragsdauer von 20 Jahren gemäss Bundesrat wird beibehalten. Neu müssen davon 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahres liegen. Im Gegenzug entfällt die Verpflichtung, dass Personen in den 10 der 15 Jahre unmittelbar vor der Aussteuerung mit dem entsprechenden Mindesteinkommen versichert sein müssen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c; 17 zu 8 resp. 18 zu 7 Stimmen);
  • Neu können auch Erziehungs- und Betreuungsgutschriften an die AHV-Beitragszeit angerechnet werden (Art. 3 Abs. 1 Bst. c; 17 zu 8 Stimmen);
  • Der Anspruch auf ÜL besteht nur, wenn das Reinvermögen unterhalb der Hälfte der EL-Vermögensschwelle liegt und entsprechend weniger als 50’000 Franken für Alleinstehende und 100’000 Franken für Ehepaare beträgt (Art. 3 Abs. 1 Bst. d; 21 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen);
  • Die Höhe der Leistungen wird derjenigen der EL angeglichen. Im Gegensatz zum Beschluss des Ständerates werden die Krankheitskosten jedoch analog zur EL separat abgegolten (Art. 2a und Art. 5 Abs. 1; 17 zu 7 Stimmen);
  • An der Verpflichtung zum Nachweis von Integrationsbemühungen in den Arbeitsmarkt wird festgehalten. Die konkrete Ausgestaltung soll jedoch an den Bundesrat delegiert werden, damit dieser bei Bedarf relativ rasch Anpassungen vornehmen kann (Art. 3 Abs. 5; 13 zu 10 Stimmen);
  • Im Rahmen der freiwilligen Weiterführung der beruflichen Vorsorge dürfen nur Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge, jedoch keine Sparbeiträge angerechnet werden (Art. 7 Abs. 1 Bst. g; 11 zu 9 Stimmen);
  • Wie bei der Version des Ständerates sollen die ÜL nicht besteuert werden (Art. 24 DBG resp. Art. 7 StHG; 17 zu 7 Stimmen).

Das Konzept der SGK-NR führt 2028 zu geschätzt 6200 ÜL-Bezügern bei Kosten von 270 Mio. Franken (gegenüber 70 Mio gemäss Beschluss des Ständerates resp. 230 Mio. gemäss Bundesrat, vgl. Kostenschätzung in der Beilage).

Verschiedene Minderheiten beantragen unter anderem, grundsätzlich bei den Beschlüssen des Ständerates zu bleiben, das Mindestalter für ÜL auf 62 Jahre zu erhöhen oder auf 57 Jahre zu senken, die ÜL nicht von der Steuer zu befreien und den Export der Leistungen ins Ausland zu verbieten. Die Vorlage ist am Mittwoch, 4. März 2020, im Nationalrat traktandiert.

2020-02-22
Red.
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