Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen die Zulässigerklärung der basestädtischen Volksinitiative «Grundrechte für Primaten» ab. Dem Text der Initiative kann ein Sinn beigemessen werden, der mit übergeordnetem Recht vereinbar ist, zumal unmittelbar nur kantonale und kommunale Organe gebunden würden. Der Umstand, dass der Initiative durch die Begründung der Initianten mehr Bedeutung gegeben wird, als ihr tatsächlich zukommen kann, vermag eine Ungültigerklärung nicht zu rechtfertigen.
Die im Kanton Basel-Stadt lancierte Initiative «Grundrechte für Primaten» war 2017 zustande gekommen. Sie verlangt folgende Ergänzung der Kantonsverfassung: «Diese Verfassung gewährleistet überdies: Das Recht von nichtmenschlichen Primaten auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit». Nachdem der Grosse Rat die Initiative 2018 für ungültig erklärt hatte, hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt 2019 eine Beschwerde gut und erklärte die Initiative für zulässig.
Das Bundesgericht weist an seiner öffentlichen Beratung vom Mittwoch die dagegen erhobene Beschwerde von sechs Personen ab. Kann einer Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie nach dem Grundsatz «in dubio pro populo“ als gültig zu erklären. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, dass die Initiative gegen übergeordnetes Recht, also gegen
Bundesrecht verstosse. Das ist nicht der Fall. Kantone dürfen grundsätzlich über den von der Bundesverfassung garantierten Schutz hinausgehen.
Mit der Initiative wird sodann nicht die Anwendung von für Menschen geltenden Grundrechten auf Tiere verlangt, sondern die Einführung von speziellen, für nichtmenschliche Primaten geltenden Rechten. Das ist zwar ungewöhnlich, widerspricht aber an sich nicht übergeordnetem Recht, zumal die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Rechten für Tiere und den menschlichen Grundrechten damit nicht in Frage gestellt wird.