Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU am 31. Januar 2020 um Mitternacht entstehen für die Beziehung zwischen der Schweiz und dem UK kurzfristig keine Änderungen: Die bilateralen Verträge Schweiz–EU bleiben während einer verlängerbaren Übergangsperiode bis mindestens Ende 2020 auf das UK anwendbar.
Die EU-Mitgliedschaft des UK endete am 31. Januar um Mitternacht. Zu jenem Zeitpunkt begann die im Austrittsabkommen zwischen dem UK und der EU festgelegte Übergangsperiode (bis am 31. Dezember 2020 und verlängerbar um bis zu einem Jahr oder zwei Jahren). Während dieser Zeitspanne bleibt das UK Teil des EU-Binnenmarkts sowie der Zollunion.
Ebenfalls werden Drittstaatenabkommen der EU wie die bilateralen Verträge Schweiz–EU während dieser Übergangsperiode weiterhin auf das UK anwendbar sein. Diese befristete Weitergeltung wurde durch einen Notenaustausch zwischen der EU (inklusive UK) und der Schweiz formell bestätigt. Mit Bezug auf das innerstaatliche Recht der Schweiz gilt entsprechend, dass der Begriff «EU-Mitgliedstaat» während der Übergangsperiode weiterhin auch das UK umfassen wird.
Auch für die Schweiz als Drittstaat ist der Austritt des UK aus der EU von erheblicher Bedeutung. Sowohl das UK als auch die EU sind wichtige politische und wirtschaftliche Partner der Schweiz. Das Verhältnis zwischen der Schweiz und dem UK ist in rechtlicher Hinsicht massgeblich durch die bilateralen Verträge Schweiz–EU geregelt, die für das UK nach Ablauf der Übergangsperiode wegfallen werden.