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Foto: © Zerbor

Cannabis-Medikamente gehören in die Grundversicherung

Red. 23 Feb 2017 Gesundheit Schreiben Sie einen Kommentar

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Dem Cannabis-Wirkstoff Cannabidiol (CBD) wird Heilmittelpotenzial bestätigt. Zu diesem Schluss kommt eine im Jahr 2015 im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) durchgeführte Studie. Insbesondere bei der Schmerzbehandlung, Muskelkrämpfen bei Multipler Sklerose (MS) oder bei der Bekämpfung von Nebenwirkungen bei der Krebs- und HIV-Behandlung stellt die Studie gute Belege für die Wirksamkeit fest. Jetzt zeigt sich aber, dass trotz Wirksamkeit immer weniger Krankenkassen die Kosten für Cannabis-Medikamente übernehmen. Grund: Die Medikamente sind nicht kassenpflichtig.

Wer in der Schweiz zur Behandlung seiner Gesundheitsbeschwerden auf Cannabis-Medikamenten angewiesen ist, der benötigt eine BAG-Bewilligung. Damit eine solche Bewilligung ausgestellt werden kann und auf einer rechtlichen Grundlage steht, hat das BAG im Jahr 2015 eine Meta-Studie durchführen lassen. Diese kam zum Schluss, dass Cannabidiole wirksam sind und bei bestimmten Krankheitsbildern als Heilmittel eingestuft werden können. Seither nimmt die gesundheitspolitische Debatte um die Cannabis-Medizin Fahrt auf und stellt Behörden und Patienten vor neue Herausforderungen.

Aktuelle Handhabung nicht im Sinne des KVG
Heute muss die Bewilligung für den Einsatz von Cannabidiolen vom behandelnden Arzt beim BAG beantragt werden. Gewährt wird sie nur, wenn andere Medikamente im Vorfeld nicht geholfen haben. Felix Schneuwly, Krankenkassen-Experte bei comparis.ch: «Vorzuschreiben, dass Alternativmedizin-Medikamente erst verschrieben werden dürfen, wenn die chemisch hergestellten Präparate nicht helfen, widerspricht dem Grundsatz des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), wonach kassenpflichtige Medizin wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein muss. Die Entscheidung müssen Arzt und Patient gemeinsam treffen. Massgebend ist der Behandlungserfolg. Die Kasse kann die Kostengutsprache verweigern, wenn die Cannabis-Therapie die WZW-Kriterien nicht erfüllt». Und weiter: «Alles andere ist bürokratisch, innovationshemmend und behindert den dringend benötigten Wettbewerb um die effizienteste und qualitativ beste Behandlungsmethode».

Unfairer Wettbewerb zugunsten Pharmaindustrie: Wirksame Cannabis-Medikamente von der Grundversicherung ausgenommen – BAG in der Pflicht
Ist ein Medikament nachgewiesenermassen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich, dann muss es in die Grundversicherung aufgenommen werden. Das schreibt das KVG vor. Schneuwly: «Treffen diese Kriterien für Cannabis-Medikamente zu, dann müssen sie meiner Meinung nach Bestandteil des Leistungskataloges werden».

Heute werden selbst jene Hanf-Medikamente nicht von der Grundversicherung bezahlt, deren Wirksamkeit erwiesen ist und denen das BAG die Bewilligung erteilt hat. Entscheidet sich der Patient trotzdem für diese Behandlungsmethode, muss er selber dafür aufkommen. Da sich die Krankenkassen bei der Durchführung der Grundversicherung streng ans KVG halten müssen, ist Kulanz verboten. Was keine Pflichtleistung gemäss KVG bzw. Leistungsverordnung KLV ist, darf zu Lasten der Grundversicherung nicht vergütet werden.

Das BAG ist also verpflichtet, die unbefriedigende Situation bezüglich Cannabidiole zu klären. Felix Schneuwly: «In Deutschland sind viele wirksame Hanf-Medikamente aus gutem Grund bereits kassenpflichtig. Die Schweiz sollte sich ebenfalls in diese Richtung öffnen. Die hiesige Pharmaindustrie forscht selber mit pflanzlichen Substanzen und braucht keine Wettbewerbsvorteile gegenüber der Alternativmedizin».

Cannabidiol Cannabis Medikamente 2017-02-23
Red.
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