Das Bundesgericht entscheidet über zwei Beschwerden im Zusammenhang mit der Verjährung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen der Erben von Asbestopfern.
Im ersten Fall hatte ein Mann (geboren 1953) zwischen 1961 und 1972 mit seinen Elternin Niederurnen (GL) in unmittelbarer Nähe des Fabrikareals der Eternit AG gewohnt, wo Asbest verarbeitet wurde. Nach Angaben des Betroffenen kam er zu jener Zeit häufig mit Asbest in Kontakt, unter anderem durch Staubimmissionen in seinem Schlafzimmer,beim Spielen mit Eternit-Platten oder beim Zuschauen, wie im Bahnhof Asbestsäcke abgeladen wurden. 2004 wurde beim Betroffenen Brustfellkrebs diagnostiziert, dem er 2006 erlag. 2009 forderten die Erben eine Genugtuung. Ihre Klage gegen die Eternit (Schweiz) AG, zwei Mitglieder der Unternehmerfamilie der Eternit AG und die SBB wurde 2012 vom Kantonsgericht und die anschliessende Berufung 2013 vom Obergericht des Kantons Glarus wegen Verjährung abgewiesen.
Der zweite Fall betrifft einen 1936 geborenen Mann, der von 1961 bis Ende Januar 1998 bei der BLS AG (BLS) gearbeitet hatte und dort Asbeststaub ausgesetzt war. 2003 wurde bei ihm Brustfellkrebs diagnostiziert, an dem er 2004 verstarb. Im Juni 2004 erklärte die BLS, im Falle der Geltendmachung von (bisher noch nicht verjährten) Entschädigungsforderungen auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. 2010 klagten die Erben des Betroffenen gegen die BLS und verlangten Schadenersatz und Genugtuung. Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen, ebenso wie die anschliessende Berufung ans Obergericht des Kantons Bern.
In beiden Fällen erhoben die Erben Beschwerden ans Bundesgericht. Dieses sistierte die Verfahren im April 2014 bis zum Entscheid der eidgenössischen Räte über eine Änderung des Verjährungsrechts. In diesem Zusammenhang hatte 2014 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden (Urteil Howald Moor), dass die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss schweizerischem Recht in diesem konkreten Fall den Anspruch auf Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung (Artikel 6 Absatz 1 EMRK) verletze. Das Bundesgericht hob die Sistierung der beiden Verfahren 2018 auf.
Im ersten Fall weist das Bundesgericht die Beschwerde ab. Massgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens. Im zweiten Fall heisst das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück.