Nach dem Nationalrat spricht sich nun auch die Staatspolitische Kommission (SPK) des Ständerates dafür aus, den indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative für ein Verhüllungsverbot mit Bestimmungen zu ergänzen, welche die Besserstellung von Frauen zum Ziel haben.
In der vergangenen Wintersession hat sich nach dem Ständerat auch der Nationalrat für ein Bundesgesetz über die Gesichtsverhüllung ausgesprochen (Ja zum Verhüllungsverbot. Volksinitiative und indirekter Gegenvorschlag). Die als indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative für ein Verhüllungsverbot konzipierte Vorlage sieht vor, dass im Umgang mit Schweizer Behörden in bestimmten Situationen das Gesicht zu zeigen ist. Der Nationalrat hatte diese Vorlage mit gleichstellungspolitischen Forderungen ergänzt. Die Staatspolitische Kommission beantragt nun ihrem Rat, diesen Ergänzungen zuzustimmen, wobei sie allerdings einige redaktionellen Klärungen vorgenommen hat.
Es wird konkret vorgeschlagen, im Ausländer- und Integrationsgesetz festzuhalten, dass bei vom Bund finanziell geförderten kantonalen Integrationsprogrammen den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung getragen wird. Im Gleichstellungsgesetz sollen auch Förderprogramme ermöglicht werden, welche die Gleichstellung von Frau und Mann auch ausserhalb des Erwerbslebens verbessern. Im Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe soll schliesslich ebenfalls vorgesehen werden, dass die Situation der Frauen verbessert werden soll.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass mit diesen Massnahmen mehr für die Besserstellung der Frauen erreicht werden kann als mit einem Gesichtsverhüllungsverbot.
Die eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» wurde am 15. März 2016 vom Egerkinger Komitee lanciert und von diesem am 15. September 2017 mit über 106‘000 Unterschriften eingereicht. Am 11. Oktober 2017 bestätigte die Bundeskanzlei offiziell das Zustandekommen der Initiative.
Forderung der Initianten: Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 10a Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts
1. Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten wer-den; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.
2. Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.
3. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.
In den Übergangsbestimmungen zur Initiative «Ja zum Verhüllungsverbot» wird zusätzlich festgelegt, dass der neue Verfassungsartikel innert zwei Jahren nach Annahme der Initiative durch Volk und Stände in Kraft treten muss.