Die Rechtskommission des Ständerates hat einstimmig beschlossen der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben und hat damit dem Beschluss ihrer Schwesterkommission, welche der Initiative Folge gab, keine Zustimmung erteilt.
Die Initiative sieht vor, die Leugnung des Völkermords im vierten Absatz der Antirassismus-Strafnorm (Artikel 261bis Absatz 4 Strafgesetzbuch (StGB)) entweder ganz zu streichen oder so zu präzisieren sei, dass der Völkermord von einem zuständigen internationalen Gerichtshof anerkannt werden muss. Die Initiative nimmt Bezug auf das Urteil Perinçek des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15. Oktober 2015, mit welchem die Schweiz bei der Anwendung von Artikel 261bis Absatz 4 StGB wegen Verletzung der Meinungsfreiheit verurteilt wurde.
Die Kommission hält fest, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil nicht zum Schluss gekommen ist, dass die Kriminalisierung der Leugnung des Völkermords in Artikel 261bis Absatz 4 StGB als solches ein Problem darstellt, sondern dass die Bestimmung im konkreten Fall vom Bundesgericht falsch angewendet wurde. Der Tatbestand der Bestimmung verlangt nämlich nicht nur die Leugnung eines Völkermords an sich, sondern gleichzeitig einen Diskriminierungsvorsatz und einen diskriminierenden Beweggrund, die im Fall Perinçek nicht nachgewiesen werden konnten. Aus diesem Grund hält es die Kommission nicht für angezeigt, Artikel 261bis Absatz 4 StGB grundsätzlich in Frage zu stellen.
Vielmehr zeige das Urteil, dass der schweizerische Gesetzgeber beim Ausgleich zwischen der Meinungsfreiheit und dem strafrechtlichen Abwehrdispositiv gegen Rassendiskriminierung in Artikel 261bis StGB eine gute Hand gehabt hat, indem die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die Antirassismus-Strafnorm nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist. Die Initiative geht zurück in die Rechtskommission des Nationalrates.