Weil es hier seit 2015 einen dringenden Handlungsbedarf gibt, hat das Bundesamt für Justiz (BJ) den Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz (OHG) grundlegend überarbeitet. Die überarbeitete Fassung enthält für die Opfer verschiedene Verbesserungen. Unter anderem wurden die Bandbreiten für die Beeinträchtigung der sexuellen Integrität generell angehoben.
Der Vollzug der Opferhilfe und damit auch die Gewährung und Bemessung einer opferhilferechtlichen Genugtuung liegen in der Kompetenz der Kantone. Um eine gewisse Rechtsgleichheit bei der Festsetzung der Genugtuung gewährleisten zu können, hat das BJ im Jahr 2008 im Zuge der Totalrevision des OHG einen Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach OHG herausgegeben. Dieser empfahl bezüglich der Genugtuungssummen Bandbreiten für Opfer von Straftaten mit schwerer Beeinträchtigung der physischen oder sexuellen Integrität und für Angehörige von Opfer.
Im Rahmen der Evaluation des OHG im Jahr 2015 wurde angeregt, den Leitfaden insbesondere betreffend Genugtuungssummen zugunsten naher Angehörigen von Opfern von Tötungsdelikten, Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität und psychischen Beeinträchtigungen zu überdenken und in der Regel grosszügiger zu fassen.
Schliesslich wurde der Leitfaden gestrafft und neu strukturiert. Er beinhaltet neu auch Angaben zur häuslichen Gewalt. Zudem wurden für jede Beeinträchtigungskategorie Bemessungskriterien eingeführt, welche bei der Festlegung der Genugtuungssumme zu berücksichtigen sind.