Im neuen Geldspielgesetz sollen nach dem Willen der Rechtskommission des Nationalrats keine Internetsperren vorgesehen werden. Die Veranstalter von in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen sollen aber von der Eidgenössischen Spielbankenkommission verwarnt und allenfalls auch strafrechtlich verfolgt werden.
Die Kommission lehnt die Sperrung von Internet-Seiten von in der Schweiz nicht zugelassenen Online-Geldspielen ab. Nach dem Willen der Kommission soll die Eidgenössische Spielbankenkommission gegenüber Veranstaltern solcher Geldspiele dennoch vorgehen. Weiter ist vorgesehen, dass die Marktentwicklung von nicht zugelassenen Online-Angeboten verfolgt und evaluiert wird. Sollte der Bundesrat fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes feststellen, dass weitergehende Massnahmen erforderlich sind, so wird er ermächtigt, geeignete technische Massnahmen zu beschliessen, die jedoch verhältnismässig sind und die Meinungs- und Informationsfreiheit respektieren.
Diesem neuen Artikel, der anstelle der im Entwurf vorgesehenen Artikel 84 bis 90 tritt, hat die Kommission mit 13 zu 12 Stimmen zugestimmt. Die Minderheit der Kommission folgt demgegenüber dem Vorschlag des Bundesrates, dem bereits der Ständerat zugestimmt hat, und möchte, dass Angebote von nicht zugelassenen Geldspielen auch gesperrt werden können.
Die Kommission folgt dem Bundesrat und dem Ständerat vollumfänglich in der Frage der Ausgestaltung des Konzessionsmodells bei den Spielbanken. Wie bis anhin soll es zwei mögliche Arten von Konzessionen geben. Online-Geldspiele darf in der Schweiz also nur anbieten, wer auch die Voraussetzung für die Erteilung einer A- oder B-Konzession erfüllt (12 zu 12 Stimmen bei Stichentscheid des Präsidenten). Die Kommissionsminderheit begrüsst demgegenüber ein Modell, das separate Konzessionen für Online-Angebote erlaubt und so auch ausländischen Anbietern offen stehen würde.