Im Verfahren um das Tötungsdelikt Rupperswil haben der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft die Berufung angemeldet. Es handelt sich dabei erst um die Anmeldungen der Berufung, noch nicht um die definitiven Berufungen. Ob diese tatsächlich erhoben werden und der Fall damit vor das Obergericht gelangt, steht damit noch nicht fest.
Am Morgen des 21. Dezembers 2015 hatte eine damals unbekannte Täterschaft in Rupperswil Carla Schauer, ihre beiden 13- und 19-jährigen Söhne sowie die 21-jährige Freundin des älteren Sohnes getötet und danach im Haus, in dem die Familie gewohnt hatte, Feuer gelegt. Die Richter haben ihr Urteil am 16. März 2018 gefällt. Der ermittelte Täter Thomas N. wurde zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich ordnete das Gericht eine ordentliche Verwahrung und eine ambulante Massnahme an.
Weiterzug ans Obergericht: Berufungserklärung nötig
Dennoch ist zurzeit noch nicht absehbar, ob der Beschuldigte und/oder die Staatsanwaltschaft das Urteil vom 16. März 2018 tatsächlich an das Obergericht weiterziehen werden. Die eigentliche Anfechtung des Urteils erfolgt nicht bereits durch die Anmeldung der Berufung, sondern erst durch die spätere Erklärung der Berufung. Diese muss innert zwanzig Tagen beim Obergericht erfolgen, nachdem die Parteien das schriftliche Urteil erhalten haben (Art. 399 Abs. 3 StPO).