Schweizer Doppelbürgerinnen und Doppelbürger, die neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch diejenige des Irak, Iran, Syrien, Libyen, Sudan, Somalia oder Jemen besitzen, ab sofort wieder in die VSA reisen, wenn sie ein gültiges Visum in ihrem Schweizer Pass haben. Dies haben die VS-Behörden der Schweiz nach mehreren Gesprächen zwischen dem EDA und der VS-Botschaft in Bern mitgeteilt.
Die VSA haben die Einreisebestimmungen für Bürger aus Irak, Iran, Syrien, Libyen, Sudan, Somalia oder Jemen präzisiert, denen gemäss dem Dekret von VS-Präsident Donald Trump vom 27. Januar 2017 die Einreise in die VSA für zunächst 90 Tage verweigert wird. Nach Auskunft der US-Botschaft in Bern können Doppelbürger, die neben der Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten auch die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen, ab sofort wieder in die VSA reisen, wenn sie ein gültiges Visum in ihrem Schweizer Pass haben.
Das EDA hatte unmittelbar nach Inkraftsetzung des Präsidialdekrets Schritte unternommen, um die Interessen der Schweizer Doppelbürgerinnen und Doppelbürger oder weiterer Personengruppen mit einer Verbindung zur Schweiz, die von den angekündigten Massnahmen betroffen sein könnten, zu wahren. So hat das EDA am 30. und 31. Januar 2017 mit dem Generalkonsul der VSA in Bern einen Austausch geführt, um verlässliche Informationen über den Einreisestopp zu erhalten und um Möglichkeiten zu erörtern, wie das EDA betroffenen Personen in der Schweiz, die über die Helpline ans EDA gelangen, weiterhelfen kann. In diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass das EDA Anfragen von Personen, die in ihren beruflichen oder familiären Interessen eingeschränkt sind, aufnimmt und an die VS-Botschaft weiterleitet. Mit der VS-Botschaft wurde zudem ein regelmässiger Austausch über die Entwicklungen vereinbart.
Schweizer Doppelbürgerinnen und Doppelbürger mit einer weiteren Staatsangehörigkeit der oben genannten Staaten, können gemäss den Informationen der VS-Behörden nicht in die VSA einreisen, wenn sie über kein gültiges Visum verfügen, da sie derzeit kein Visum bei der zuständigen VS-Vertretung beantragen können. Verbindliche Auskünfte über die Reichweite und die Dauer dieser Massnahme können nur die Botschaften und Konsulate der VSA geben.