Die vorberatende Kommission des Kantonsrates hat den Bericht und die Gesetzesentwürfe im Zusammenhang mit dem Schulbesuch und der Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum eingehend diskutiert. Die Kommission empfiehlt dem Kantonsrat, auf die Vorlage einzutreten und die von der Regierung beantragten Änderungen des Volksschulgesetzes zur Verankerung von Bekleidungsvorschriften anzunehmen.
In Erfüllung mehrerer Motionsaufträge hat die Regierung in einem Bericht die Bedeutung der Grundrechte in Hinblick auf den Schulbesuch, mögliche Bekleidungsvorschriften in der Schule sowie eine allfällige Ausdehnung des Vermummungsverbots auf ein Gesichtsverhüllungsverbot im öffentlichen Raum analysiert. Die Regierung beantragt dem Kantonsrat Anpassungen zur Unterrichtsdispensation und zu Bekleidungsvorschriften im Volksschulgesetz sowie die Einführung eines eingeschränkten Gesichtsverhüllungsverbots in Kontakt mit Behörden und Amtsstellen im Übertretungsstrafgesetz.
Die Regierung zeigte der vorberatenden Kommission unter dem Vorsitz von Linus Thalmann, Kirchberg, die Hintergründe von Verschleierungen muslimischer Frauen und die konkrete Situation in der Ostschweiz auf. Die Kommission beantragt einzelne Anpassungen am Entwurf der Regierung zum Volksschulgesetz. Insbesondere möchte sie ein generelles Gesichtsverhüllungsverbot im öffentlichen Raum einführen.
Neue Bestimmung zur Verhüllung des Gesichts
Eine knappe Mehrheit der Kommission will das Übertretungsstrafgesetz dahingehend erweitern, dass künftig mit Busse bestraft wird, wer sich im öffentlichen Raum und an öffentlich zugänglichen Orten durch die Verhüllung des Gesichts unkenntlich macht und dadurch die öffentliche Sicherheit oder den religiösen oder gesellschaftlichen Frieden bedroht oder gefährdet.
Ob die Verhüllung des Gesichts eine solche Bedrohung beziehungsweise Gefährdung darstellt, ist – unabhängig vom Motiv – im Einzelfall aufgrund der konkreten Situation zu beurteilen. Der Entwurf der Regierung sah demgegenüber vor, Bussen nur dann auszusprechen, wenn sich Personen gegenüber Behörden und Amtsstellen trotz Aufforderung weigern, ihre Gesichtsverhüllung abzulegen.